Noch Fragen zum Vaterschaftstest?
Was wollen Sie wissen? Hier haben wir für Sie die häufigsten Fragen und Antworten in Sachen Vaterschaftstest zusammengestellt. Für weiterführende Informationen stehen Ihnen unsere Experten natürlich immer gerne zur Verfügung.
Auch telefonisch unter unserer Hotline: 04152 835 090
Vaterschaftstest FAQs
- Das Kind ist bereits volljährig
- Die Mutter ist verstorben oder nicht einwilligungsfähig gemäß § 14 Gendiagnostikgesetz
- Das Sorgerecht liegt nicht bei der Mutter und sie lebt getrennt vom Kind
- Die Mutter widerspricht schriftlich einer Untersuchung ihrer Probe, erklärt sich aber mit einer Analyse der kindlichen Probe einverstanden.
Heimliche Vaterschaftstest sind in Deutschland verboten! Mit § 1598a BGB haben Sie als juristischer Vater allerdings das Recht, die biologische Vaterschaft abklären zu lassen, ohne wie früher hierfür einen Prozess führen zu müssen.
In der Praxis heißt das: Verweigert die Kindsmutter (als Erziehungsberechtigte des Kindes) einen freiwilligen privaten Vaterschaftstest, kann der Mann sich durch ein Gericht die rechtliche Erlaubnis geben lassen und einen Vaterschaftsgutachten durchführen lassen. Jetzt sind Mutter und Kind juristisch verpflichtet, am Test teilzunehmen, da ihre fehlende Einwilligung durch den Gerichtsbeschluss ersetzt wird. Weigerungen werden zunächst mit einem Ordnungsgeld geahndet, im andauernden Fall führt der Gerichtsvollzieher die Probanden zur Entnahme vor. Der Mann kann nun ein Abstammungsgutachten beim Labor seiner Wahl in Auftrag geben. Ergibt das Gutachten, dass der Mann nicht der biologische Vater des Kindes ist, kann er (muss er aber nicht) auf Aberkennung der juristischen Vaterschaft klagen. http://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__1598a.html
Dieser Hinweis dient der allgemeinen Information und stellt keine juristische Beratung dar. Gegebenenfalls sollten Sie sich mit Ihrem Anliegen an einen Anwalt oder eine offizielle Beratungsstelle wenden.
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